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Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck
§3 Geschäftsjahr
§4 Verbandsmitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Beiträge
§8 Rechte, Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder
§9 Organe
§10 Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
§12 Hauptausschuß
§13 Abteilungen
§14 Satzungsänderung
§15 Auflösung des Vereins
§16 Inkrafttreten

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen
    „Turn- und Sportverein 1880 Neu-Ulm e.V.“
    und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Neu-Ulm.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. und seiner Verbände. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins.
  2. Der Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekanntgegeben werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  3. Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen und muß bis zum 30. November erklärt sein.
  4. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittzeitpunktes gewähren.
  5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe ebenso wie außerordentliche Beiträge von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
  4. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

§8 Rechte, Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht:
    1. auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
    2. auf Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung,
    3. auf aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsämtern,
    4. auf Auskunftserteilung über Fragen der Vereinsführung.
  3. Mitglieder unter 18 Jahren sind Jugend-Mitglieder und können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Ausgenommen hiervon sind:
    1. die Wahl der Jugendvertreter (Jugendforum),
    2. die Wahl von Abteilungsleitungen in Abteilungen, die überwiegend Jugendliche als Mitglieder haben. In beiden Fällen haben Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter und Abteilungsleiter können nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.

§9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung,
    2. Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand,
    3. Hauptausschuß.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden, die nach Möglichkeit im ersten Quartal durchgeführt werden soll.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder in der Tagespresse (NUZ und SWP).
  4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 2 Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    1. Jahresbericht,
    2. Kassenbericht
    3. Bericht der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Gesamtvorstandes,
    5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    6. Anträge.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn es:
    1. der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt, oder
    2. 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, bei Satzungsänderung und Auflösung gelten §14 bzw. §15.
  8. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungs änderung und Auflösung gelten §14 bzw. §15.
  9. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 1 Woche vor der Mitglieder versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingehende Antrage werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  10. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
    2. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    3. Satzungsänderung,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. außerordentlicher Beiträge,
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    6. Entlastung der Vorstandschaft,
    7. Auflösung des Vereins.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    1. als geschäftsführender Vorstand,
    2. als Gesamtvorstand.
      Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. den 2 Stellvertretern,
    3. dem Kassierer,
    4. dem Geschäftsführer (nur beratende Funktion).
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand,
    2. der Frauenwartin,
    3. den Jugendvertretern (Jugendforum).
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Bei dessen Verhinderung vertreten die beiden Stellvertreter den Verein gemeinsam. Im lnnenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter einzeln, jedoch nur bei Verhinde rung des Vorsitzenden, tätig.
  5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
  6. Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes sollte in der Regel einmal monatlich abgehalten werden. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erforderlich machen.
  7. Der Vorsitzende zeichnet für den Verein in der Weise, daß er zu dem Gesamtnamen des Vereins seine Namensunterschrift mit 1. Vorsitzender beifügt. Er ist zu allen Rechtshandlungen ermächtigt, insbesondere zum Abschluß von Verträgen jeder Art, sowie zu Einträgen aller Art in die öffentlichen Bücher, soweit ordnungsgemäße Beschlüsse vorliegen.
  8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäfts ordnung.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (außer Geschäftsführer) haben Sitz und Stimme in allen Ausschüssen und Abteilungen.
  11. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn in beiden Gremien jeweils alle Vorstandsmitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  12. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§12 Hauptausschuß

  1. Der Hauptausschuß besteht aus:
    1. dem Gesamtvorstand,
    2. allen Abteilungsleitern,
    3. den Ehrenvorsitzenden,
    4. den Beiräten.
  2. Der Hauptausschuß hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in wichtigen Fragen zu beraten und den Turn- und Sportbetrieb zu koordinieren.
  3. Eine Sitzung des Hauptausschusses sollte in der Regel einmal monatlich abgehalten werden und wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  4. Der Hauptausschuß beschließt über den Vorschlag des geschäftsführenden Vorstan des zur Bestellung von Beiräten. Der Beschluß darüber wird mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilun gen.
  3. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  4. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassierer und Mitarbeiter werden von der Abteilungs versammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten und dem geschäftsführenden Vorstand darüber ein Protokoll anzufertigen. Ebenso muß ein Kassenabschluß und Kassenprüfbericht schriftlich vorgelegt werden.
  6. Ordentliche wie außerordentliche Abteilungsversammlungen sind nur dann beschlußfähig, wenn der Vorsitzende des Vereins mindestens 8 Tage vorher verständigt worden ist.
  7. Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag, Aufnahmebeitrag und Sonderbeitrag zu erheben. Diese Beiträge, einschließlich deren Erhöhungen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.
  8. Für die Abteilungen gilt diese Satzung sinngemäß. Die Abteilungen können aber eine Abteilungsordnung erstellen, die jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Sie bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.
  9. Das Vermögen der Abteilungen bleibt im Besitz und Eigenverwaltung derselben. Erlöse aus Vermögensveräußerungen dürfen nur für Neuanschaffungen von Turn- und Sportgeräten verwendet werden. Eine Verteilung des Abteilungsvermögens an die Abteilungsmitglieder ist ausgeschlossen. Bei Auflösung einer Abteilung oder Trennung vom Verein geht das gesamte Vermögen an den Verein über.
  10. Bei ernsthafter Gefährdung der Vereinsinteressen durch die Abteilung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, die Geschäftsführung der Abteilung bis zur weiteren Regelung zu übernehmen. Ebenso ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Abteilungs versammlung nach Unterrichtung des Abteilungsleiters einzuberufen.

§14 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung darüber angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglie der.
  2. Bei Satzungsänderungen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, ist eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außeror dentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der eingeschriebenen stimmbe rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung genügt zur Beschlußfassung eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  6. Das nach Bezahlung eventueller Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf die Stadt Neu-Ulm zu übertragen, mit der Bestimmung, es im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

§16 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. So beschlossen in der heutigen Mitgliederversammlung.

Neu-Ulm, 02. April 1993
Turn- und Sportverein 1880 Neu-Ulm e.V.

Gerhard Hölzel
1. Vorsitzender
Heinz Hössle
stv. Vorsitzender
Bernd Freyberger
stv. Vorsitzender

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